Dienstag, 18. Mai 2010

Studiengebühren und ihre Verwendung

In Niedersachsen dürfen Studiengebühren nur zur Verbesserung der Lehre eingesetzt werden. Grundständige Lehre darf hingegen nicht finanziert werden. Jetzt ist es eine Auslegungssache, was grundständig ist und ab wann eine Verbesserung stattfindet. Führt etwa das Beheizen von Hörsälen zu einer Verbesserung der Lehre? Ganz ohne Frage können Studierende in einem beheizten Raum besser lernen als in einem unbeheizten. Aus diesem Grund fand eine bayerische Hochschule es als gerechtfertigt, selbige mit Studiengebühren zu bezahlen. Nun konnte sehr schnell festgestellt werden, dass auch schon in Vergangenheit die Hörsäle beheizt wurden. In diesem Fall also die Lehre nicht verbessert wurde. Vielmehr wurden Kosten, welche früher aus allgemeinen Haushaltsmitteln bezahlt wurden, auf Studiengebühren übertragen. Falls Vergleichmöglichkeiten vorhanden sind zwischen früher und heute kann eine Zweckentfremdung sehr einfach festgestellt werden.

Doch wie sieht es aus, wenn ein völlig neues Studienmodell aufgebaut wird? Es gar kein Vergleich zu einer Zeit vor Studiengebühren gibt? Könnte da nicht ein Studienmodell konzipiert werden, welches minimale Kosten in der grundständige Lehre verursacht? Hingegen im ganz großen Maße durch Studiengebühren verbessert werden könnte? Kann hier dann noch von einer Zweckentfremdung von Studiengebühren gesprochen werden? Aus rechtlicher Sicht natürlich nicht!

Wie sieht es an der Leuphana Universität Lüneburg aus?

Im Leuphana Semester, das erste gemeinsame Semester aller Studierende, ist die Logik folgende: Als grundständige Lehre wird eine Vorlesung mit einem Dozenten für alle 1200 Studierende angeboten. Diese Lehre wird dann dadurch verbessert, dass die Veranstaltung in etwa 40 Seminare je 30 Personen aufgeteilt wird. Die notwendigen 39 weiteren Dozenten können jetzt aus Studiengebühren bezahlt werden. Das ist rechtlich einwandfrei. Ein Vergleich in die Vergangenheit, ob denn früher schon die Veranstaltung aus 40 Seminaren bestand, ist leider nicht möglich. Es liegt jetzt im Auge des Betrachters, ob hier Studiengebühren zweckentfremdet werden.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen