Ende Januar wurde bekannt, dass die Klage vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen wurde. Der klagende Nachbar der Leuphana
(Das Gericht, LW) hat bei summarischer Prüfung (...) weder durchgreifende Verfahrensfehler noch die Verletzung von Nachbarrechten bzw. eine unangemessene Hintansetzung von Nachbarinteressen zu erkennen vermocht. Noch verbleibende Probleme können nach seiner Einschätzung (des Gerichtssenats, LW) in weiteren Genehmigungsverfahren - insbesondere für ein dem Zentralgebäude benachbartes Parkhaus - angemessen gelöst werden. (1)Muss die Landeskrankenhilfe also dulden, dass ein Teil ihres Grundstücks quasi zwangsenteignet, okkupiert wird? Nein, sie muss es wohl nicht! Zum einen handelte es sich bei der Entscheidung des Gerichts nur um das Eilverfahren, die eigentliche Entscheidung steht noch aus. Zum Anderen sieht wohl auch die Hansestadt Lüneburg mittlerweile Änderungsbedarf. Inzwischen hat auch sie mitbekommen, was alle Beteiligten wohl seit Jahren wissen: Solange ihr oder der Leuphana
Bereits im letzten Jahr leitete die Stadt deshalb ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes ein. In den Unterlagen des Bauausschusses heißt es:
Der Bebauungsplan Nr. 137 wurde am 26.11.2009 vom Rat der Hansestadt Lüneburg beschlossen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der Universität Lüneburg zu ermöglichen. Gegen diesen Bebauungsplan hat ein angrenzender Nachbar eine Normenkontrolle beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingelegt.Damit sucht man nun nach einer neuen Lösung für den Bürgersteig, der ohne das fremde Grundstück auskommen muss. Als Alternativen schlägt die Stadt mehrere Varianten vor. Entweder soll der Bürgersteig ganz entfallen, oder direkt hinter dem Vamos herführen. Dafür müssten dort die Container und Anbauten verschwinden. Als dritte Möglichkeit könnte der Weg im Bogen nördlich das Vamos (auf der Vorderseite) umrunden. Aktuell sind nun alle betroffenen Behörden dazu aufgerufen, ihre Positionen zu den vorgeschlagenen Wegen zu erläutern. Danach wird die Stadt weiterplanen, dann nochmal die Behörden befragen und schließlich müssen der Bauausschuss und der Stadtrat ran. (3)
Der Bebauungsplan setzt auf einem Streifen von 2,2 m auf dem Grundstück des Klägers eine öffentliche Verkehrsfläche, sowie Straßenbegleitgrün fest. Vorgesehen ist dort südlich der neuen Straße einen Gehweg anzulegen. Bisher ist der Eigentümer nicht bereit, diese Flächen zur Herstellung einer solchen öffentlichen Verkehrsfläche zu verkaufen.
Nun soll in einem ersten Änderungsverfahren die Festsetzung dieser Fläche erneut überprüft werden. Sofern keine Alternative gefunden werden kann, ist erneut abzuwägen und über die Festsetzung dieser Verkehrsfläche zu entscheiden. (2)
LeuphanaWatch meint: Ein großer Aufwand für einen Bürgersteig. Das kommt davon, wenn man wider besseres Wissen fremdes Eigentum überplant. Schilda lässt grüßen!
(1) http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=22004&article_id=102462&_psmand=134
(2) http://www.stadt.lueneburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=4329&options=4
(3) LeuphanaWatch dankt für die Erklärungen dieser komplizierten Materie.